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    June 26

    Handy - Datenschutz

     

    Datenschutz:


    Datenschutz - Personenschutz - Akteneinsicht

    1. Der Datenschutz will Menschen vor Beeinträchtigungen der Persönlichkeit schützen, die sie durch das Sammeln, Auswerten und Weitergeben von Informationen erleiden können. Die Gefährdung der Grund- und Freiheitsrechte kann von staatlichen Organen wie von Privaten ausgehen. Zu den Personaldaten gehören alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Es können natürliche oder juristische Personen sein. Gemäss dem eidg. Datenschutzgesetz sind folgende Personaldaten besonders schützenswert: Religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. -

    Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. -

    Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) ist unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html abrufbar. Seit 1.1.2005 sind elektronische Signaturen der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Ein persönlicher Signaturschlüssel wird von einem behördlich anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt. Im Zentrum steht der Zertifizierungsdienst des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation in Bern. -


    2. Das Akteneinsichtsrecht der Parteien ist im bundesrechtlichen Gehörsanspruchsrecht gemäss Art. 29 Abs.2 BV http://www.admin.ch/ch/d/sr/c101.html enthalten. Darin wird den Betroffenen auch der Anspruch auf Kenntnis bzw. Auskunft über die von staatlichen Behörden über sie gesammelten Informationen garantiert. In § 56 Abs. 2 der Zürcherischen Zivilprozessordnung (auch in andern kantonalen Zivilprozessordnungen) wird das Akteneinsichtsrecht bestätigt: "Die Parteien haben nach Massgabe des Gesetzes Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie können im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs die Protokolle und Akten einsehen und sich gegen Bezahlung der Kosten Auszüge erstellen lassen." -

    Die Editionspflicht - gemeint ist die Herausgabe von Akten in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an andere Dienststellen - besteht im Prozess gegenüber dem Gericht wie gegenüber der Gegenpartei. Anwälten werden nach ständiger Praxis die Akten zugestellt. Das Akteneinsichtsrecht kann beschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet sind. Betroffene können normalerweise die Akten bei der Gerichtskanzlei einsehen. -

    In den Bereichen des Sozialversicherungsrechts spielt das Akteneinsichtsrecht eine recht grosse Rolle. Eine Einsicht in die Akten kann sowohl eine Frage des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht) als auch des Persönlichkeitsschutzes (Auskunftsrecht) sein. Beide Gebiete überschneiden sich, wenn eine betroffene Person Einblick in die sie selber betreffenden Akten verlangt. Der Eidg. Datenschutzbeauftrage hat sich am 21. Nov. 1997 (VPB 62.59) dahin geä:ussert, dass seine Ausführungen zum Unfallversicherungsbereich auch sinngemäss für den AHV-,IV-, EO-, EL-, und FL-Bereich gelten. Wö:rtlich führte er aus: "Die genaue Abgrenzung zwischen internen und externen Akten ist nicht nur für die zuständigen Sachbearbeiter, welche in der Regel für den Erstentscheid verantwortlich sind, sondern auch für juristisch ausgebildete Mitarbeiter praktisch unmöglich. Falls jedoch die Verwaltung für die Entscheidfindung bedeutsame Beweisergebnisse nur als interne Akten bezeichnet und daher die Akteneinsicht für diese Papiere verweigert, verstösst dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGE 115V303 )." Gemäss Datenschutzgesetz hat eine Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie grundsätzlich kostenlos zu erfolgen. In gesetzlichen Bestimmungen wird jedoch nirgends gesagt, dass Betroffene ein Gesuch um Einsicht in die persönlichen Akten schriftlich zu stellen haben.

    Der Datenschutzbeauftragte fügte zu den internen Akten noch folgendes aus: "Zudem ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass interne Akten aufgrund ihres geheimen Charakters auch für andere Zwecke gebraucht werden. So wäre es etwa denkbar, dass interne Akten nicht nur in einem Versicherten-Dossier enthalten sind, sondern gleichzeitig auch Eingang in Dossiers von Familienangehörigen finden. Personendaten dürfen jedoch nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). - Solche Datenbearbeitungen sind grundsätzlich widerrechtlich. Dies ist um so gravierender, wenn bei persönlichkeitsverletzenden, internen Akten den betroffenen Personen die Auskunft verweigert wird. Sogar bei Gewährung des Auskunftsrechts nach DSG würde es sich in diesem Fall immer noch um eine krasse Datenschutzverletzung handeln."

    Die Gewährung von Akteneinsicht und Aktenedition für Sozialberatungsstellen richtet sich nach der kantonalen Prozessordnung - im Kanton Zürich nach den §§ 8 und 9 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=175.2. Dieses bestimmt: "Die durch die Anordnung in ihren Rechten Betroffenen sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen." Betroffene Personen (Ehepartner, Eltern, Jugendliche, teilweise auch Kinder) besitzen demnach ein uneingeschränktes Recht, Auskunft von den über sie geführten Akten zu erhalten. Einschränkungen sind nur möglich, wenn gesetzliche Grundlagen vorliegen, sie öffentlichen Interessen entgegenstehen oder dies besonders schützenswerte Interessen von Drittpersonen erheischen. So kann beispielsweise eine Verweigerung der Akteneinsicht bei einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden, oder wenn jemand an Leib und Leben gefährdet wäre, sofern die Aussagen bekannt würden. Solche Gründe sind in den Akten zu vermerken und zu begründen. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wurde, soll dem Betroffenen insoweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. -

    Bei Abklärungen zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen haben betroffene Personen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. Wenn sich bei den Akten Gutachten und Berichte von andern Personen und Institutionen (Kliniken, Aerzten, Sozialberatungsstellen etc.) befinden, so haben betroffene Personen ein Recht, deren Inhalt zu kennen. -

    Wer vor Gericht als Zeuge auszusagen hat, kann nicht etwa frei wählen, sondern die Zeugenaussage gehört zur Bürgerpflicht. Wenn jemand dabei lügt, kann sogar Zuchthausstrafe drohen. Wird die Aussage als Zeuge verweigert, droht Busse oder Haft, sofern der Person nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird. Ein solches haben insbesondere Ehegatten, nahe Blutsverwandte, Verschwägerte sowie ein Vormund oder Beistand einer Partei. In wenigen Kantonen (z.B. Kanton Zürich) darf auch ein Konkubinatspartner oder ein gleichgeschlechtlicher Partner - sofern das Paar seit mindestens einem Jahr zusammenlebt - in einem Zivilprozess die Aussage verweigern. -


    3. Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Wer geschützte Personendaten per E-mail verschickt, macht sich eigentlich immer strafbar, weil solche Mitteilungen ohne weiteres von unbefugten Personen eingesehen werden können. Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzten. -

    Die Einschränkungen des Auskunftsrechts sind allgemein in Art. 9 und für Medienschaffende in Art. 10 des Datenschutzgesetzes http://www.admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html geregelt. Private Personen, die ihre Pflichten im Zusammenhang mit Personendaten verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft. -

    An Drittpersonen dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht (beispielsweise in einem Sozialhilfegesetz, bei zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen nach ZGB etc.), wenn die Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nötig sind oder wenn die Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend in die Bekanntgabe eingewilligt haben. Wird jemand mit anonymen Anrufen oder SMS belästigt, so haben die Telefon- und Mobilfunkanbieter die Namen und Adressen der Anrufer gemäss Art. 60 Abs. 3 der Verordnung über Fernmeldedienste bekannt zu geben, wenn dargelegt wird, dass der eigene Anschluss missbräuchlich verwendet worden ist (möglichst genaue Angaben über Datum, Zeit und Dauer der Belästigungen machen). -

    Wenn keine Archivierungsschriften bestehen, so sind die Akten nach Abschluss einer Massnahme oder einer Beratung zu vernichten. Als allgemeine Regel gilt jedoch - falls weder eine berufsspezifische noch sonst eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung besteht, dass sich die Dauer der Aufbewahrung von Akten nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bestimmt und nach den Beweissicherungsgründen gestützt auf die allgemeine obligationsrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR http://www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html zehn Jahre beträgt. -


    4. Vormundschaftliche Organe verfügen meist über weitreichende Informationen der Klienten, oft auch über Angehörige und Dritte. Dieses Wissen ist oft in Form von Akten niedergelegt. Die Geheimhaltung oder Offenbarung vormundschaftlicher Informationen ist weitgehend eine Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen. In diesen Bereichen besteht ein ungenügender Persönlichkeitsschutz. -

    Gesetzliche Vorschriften über die Aktenführung im Vormundschaftswesen bestehen teilweise in kantonalen Vorschriften. Das ZGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/c210.html schreibt in Art. 374 bei vormundschaftlichen Massnahmen zwingend eine Anhörung des Betroffenen vor und nach Art. 409.1 ZGB hat der Vormund bei wichtigen Entscheidungen die Ansicht des Mündels einzuholen. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid haben adoptierte Kinder nach der Volljährigkeit ein Akteneinsichtsrecht. -

    Gemäss Art. 413, 423 und 451 ZGB sind der Vormundschaftsbehörde Berichte und Stellungnahmen zu unterbreiten sowie Rechenschaft über die Rechnung abzulegen. Die Klienten sollen davon soweit wie möglich Kenntnis erhalten. Das Wohl des Klienten muss Vorrang vor den Interessen von Dritten oder der Oeffentlichkeit haben. Die Schweigepflicht von Beratern und Behörden sollte allgemein erweitert werden. -

    Strafbare Handlungen haben Behörden und Beamte (z.B. Vormundschaftsbehörden, Jugendanwälte etc.) anzuzeigen. Haben jedoch Sozialtätige ein persönliches Vertrauensverhältnis zu betroffenen Personen oder ihren Angehörigen, so sind sie zwar berechtigt, aber nicht zur Anzeige verpflichtet. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein besonders schützenswertes Vertrauensverhältnis zu den Betroffenen besteht und ob eine Strafanzeige zum gewünschten Ergebnis führt. Im Kontakt mit den Medien ist im allgemeinen Vorsicht geboten und es kann lohnenswert sein, sich von der zuständigen Instanz bezüglich der Schweigepflicht entbinden zu lassen. -

    Jede ungerechtfertigte Verwendung vormundschaftlicher Informationen stellt eine Verletzung der Schweigepflicht dar, welche strafrechtliche, disziplinarische und vermögensrechtliche Folgen haben kann. -

    Das Datenschutzgesetz hält in Art. 34 über die Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht fest: Private Personen, die ihre Pflichten nach den Art. 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes über den Datenschutz verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft (Art. 34 DSG). -

    Mit Haft oder mit Busse werden zudem private Personen bestraft, die vorsätzlich: a. Datensammlungen nach Artikel 11 DSG oder Datenbekanntgaben ins Ausland nach Artikel 6 nicht melden oder bei der Meldung falsche Angaben machen; b. dem Datenschutzbeauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29 DSG) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern. -

    Gemäss Art. 962 OR http://www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html besteht eine Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, welche sich auf den Grundsatz der ordnungsgemässen Buchführung im Sinne von Art. 957 OR und auf die Bilanzvorschriften gemäss Art. 958 ff. stützt. Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und der Richter diese Unterlagen für den Beweis als notwendig erachtet. Zudem hat der Bundesrat am 2.6.1976 die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen umschrieben. OR 964 sieht Strafbestimmungen über die Verletzung der Pflicht zur Buchführung sowie zur Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftskorrespondenzen vor. Wird eine Handelsgesellschaft oder eine Genossenschaft aufgelöst, so müssen die Geschäftsakten noch während 10 Jahren aufbewahrt bleiben. -

    Wird die Persönlichkeit verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, so besteht Schadenersatzpflicht gemäss Art. 28f ZGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/c210.html. -

    Gemäss Art. 358bis StGB haben Behörden eine Mitteilungspflicht an die vormundschaftlichen Organe, wenn sie bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen feststellen, dass weitere Massnahmen nötig sind. Und nach Art. 358ter StGB sind die Strafbehörden berechtigt, eine Mitteilung an die vormundschaftlichen Behörden zu machen, wenn dies im Interesse des Jugendlichen als angezeigt erscheint. -


    5. Es ist zwischen sogenannten Handakten und Behördenakten zu unterscheiden. Behördenakten umfassen die Gesamtheit der bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit einem Verfahren anfallenden Schriftstücke. Darunter fallen besonders Urteile, Beschlüsse, Rechenschaftsberichte, Gutachten, Berichte und Korrespondenz. -

    Aktenführung ist eine sozialadministrative Tätigkeit. Sie ist für das soziale Handeln unerlässlich und stellt eine Informationsverarbeitung dar. Es sollen Veränderungen in positiver oder negativer Art festgehalten werden. Sofern die Informationen nicht strukturiert und systematisiert werden, ist kein vernünftiger Vergleich mit andern sozialen Stellen möglich und es kann keine vergleichbare Statistik erstellt werden. -

    Handakten im engeren Sinne sind Handzettel aller Art, Aktenbogen, Aktennotizen, Videobänder und ähnliches. Solche Notizen geben in erster Linie die eigene Meinungsäusserung des Sachbearbeiters wieder, können methodisches Vorgehen, auszuprobierende Schritte, Anzahl und Art der Kontakte, Evaluationen etc. enthalten und sind ausschliesslich für ihn selber bestimmt. Bei elektronischer Verarbeitung der Akten sind deshalb separate Felder zu schaffen, die nur vom jeweiligen Sachbearbeiter/Sozialberater eingesehen werden können. Solche Aufzeichnungen können jedoch zu Handakten im weiteren Sinn werden, wenn der Ersteller solche Angaben in einem Verfahren verwendet. Dazu gehören auch Personalblätter, Korrespondenzen, Haushaltbudget, Rechnungen, Quittungen etc. Absender und Adressat sind meistens in solchen Unterlagen nicht identisch. -

    Die Aktenführung in der Sozialarbeit dient u.a. zur Gedächnisstütze und zur Sammlung von Dokumenten. Sie soll einen raschen Ueberblick über wichtige Informationen vermitteln, die Selbst- und Fremdkontrolle erleichtern, möglichst einen Ueberblick über den zeitlichen Aufwand geben und das Abfassen von Berichten und Gutachten erleichtern. Sie sollte auch die vorhandenen Ressourcen der Klienten und die geleistete materielle und immaterielle Hilfe enthalten. -

    Bei gesetzlichen Aufträgen haben Vormundschafts- und/oder Fürsorgebehörden sowie deren Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen ein Akteneinsichtsrecht. Hingegen haben bei sog. freiwilliger Beratung und Betreuung ausschliesslich Nachfolger und Vorgesetzte Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenedition. Akten sind Eigentum einer Beratungsstelle und nicht des einzelnen Mitarbeiters. -


    6. Manche Gemeindebehörde geht noch zu sorglos mit Personendaten von Einwohnern um. Es ist nicht erlaubt, dass sie an Vereine, Banken, Parteien, Adresshändler oder Privatpersonen weitergegeben werden. Nicht nur für die Polizei, sondern auch für Hacker und andere Leute war es noch nie so leicht, Personendaten auf elektronischem Wege zu sammeln. Es ist teilweise auch relativ leicht, vermeintlich gelöschte Daten wieder sichtbar zu machen. Versandte E-Mails können entweder auf der Festplatte oder beim Provider rekonstruiert werden und sind fast nicht vernichtbar. Es werden immer mehr unverdächtige Personen erfasst. -

    Der Grundsatz der Verschwiegenheit ist in der Sozialarbeit eine berufsethische Forderung. Jede Indiskretion stellt eine Missachtung der Persönlichkeit und ein Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten dar. Nach Art. 320 StGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. In Art. 321 StGB wird bestimmt, dass Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Revisoren, Aerzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen eine Schweigepflicht haben. In einigen Kantonen haben auch Sozialarbeiter und Psychologen und andere Berufe ein beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht. -

    Ausführlich und umfassend beschreibt die Schweigepflicht der vormundschaftlichen Organe und Hilfsorgane Aldo Elsener im Buch "Das Vormundschaftsgeheimnis". Er postuliert, dass für sämtliche mit vormundschaftlichen Aufgaben betrauten Personen gesetzlich die Geltung des Amtsgeheimnisses statuiert werden sollte. -


    7. Wer sich vor Werbepost schützen will, sollte bei der Angabe der eigenen Adresse zurückhaltend sein (vor allem bei Wettbewerben, mit Kreditkarten, im Internet etc.). Am Briefkasten ist ein Stoppkleber gegen unadressierte Werbung anzubringen, im Telefonbuch sollte ein * (Stern) verlangt werden, welcher darauf hinweist, dass keine Werbeanrufe und Werbesendungen erwünscht sind. Manchmal hilft, wenn unerwünschte Post unfrankiert mit dem Vermerk "refusé, Adresse aus Kartei streichen", zurückgesandt wird. Hilft dies nicht, so ist dem Absender mit einer Strafklage zu drohen. Bei Institutionen sollten nur allgemeine E-mail-Adressen von Abteilungen und nicht solche von einzelnen Mitarbeitern nach aussen bekannt sein. -

    Im Jahresbericht 2003 der Stiftung für Konsumentenschutz wird u.a. erwähnt: "Dank der Intervention der SKS pfiff Bundesrat Leuenberger die Post zurück, das Annahmeverweigerungsrecht der Konsumentinnen und Konsumenten muss demnach respektiert werden." -

    Das Bundesgesetz über Datenschutz untersagt Werbung (Spam) allgemein, wenn sie nicht ausdrücklich angefordert wird. Deshalb hat eigentlich niemand das Recht, unaufgefordert E-Mails zu senden. Wer Massensendungen verschickt, darf dies nur tun, wenn die E-Mail-Adresse für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde oder der Besitzer der Adresse explizit vorher angefragt wurde und sein Einverständnis gegeben hat. Trotz dieser klaren Bestimmung bekommen viele Internetnutzer täglich unerwünschte Werbebotschaften (Spam) per E-Mail. Kann der Absender in der Schweiz lokalisiert werden, besteht eine gute Chance, gegen ihn vorzugehen. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat bereits im Dezember 1999 ein Merkblatt zum Thema Spam publiziert. Es enthält wichtige Informationen zum Thema und auch Links zu Seiten die helfen, die Herkunft einer E-Mail zu bestimmen (siehe http://www.edsb.ch/).


    8. Immer mehr Firmen geben eigene Kundenkarten ab. Der Hauptzweck: Mit Hilfe der Kundenkarten kann die Stammkundschaft gezielt und mit spezifischer Werbung beliefert werden. Wer nicht überall registriert werden will, verwendet möglichst keine Kreditkarten. Es gibt keine Garantie, dass die registrierten Daten nicht noch für ganz andere Zwecke verwendet werden, z.B. mit andern Daten gemischt oder an andere Institutionen weiter gegeben werden. -

    Das Zahlen mit Kreditkarte im Internet ist aus zweierlei Gründen recht gefährlich:
    - Es gibt keine Garantie, dass die Firma oder deren MitarbeiterInnen keinen Missbrauch mit der persönlichen Kreditkarten-Nummer machen.
    - Ist die bestellte Ware mangelhaft oder wenn sie nicht den Erwartungen entspricht, ist eine Reklamation sofort angezeigt. Wenn sie jedoch nichts nützt und der Lieferant auf der Bezahlung beharrt, kann weder beim Kreditkarten-Institut noch bei der jeweiligen Bank Einspruch gegen die ungerechtfertigte Belastung erhoben werden. Das bezahlte Geld bekommt man nur wieder zurück, wenn die Lieferfirma selber eine Rückzahlung macht. Dieses Entgegenkommen ist besonders im Ausland recht schwierig, manchmal sogar unmöglich, zu erreichen.

    Nach Ansicht des Eidg. Datenschutzbeauftragten müssen Arbeitgeber eine allfällige Ueberwachung von Internet- und E-mail-Nutzung in einem Reglement festhalten, bevor Angestellte überprüft werden dürfen. Diese müssen über den Inhalt genau orientiert sein. Auf der Homepage http://www.edsb.ch ist ein Schema dargestellt, welches die Voraussetzungen und den Ablauf der Ueberwachungen beschreibt. -

    Die Ueberwachung von Personen mittels Video muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen und einen Rechtfertigungsgrund haben, z.B. der Sicherheit dienen. Die betroffenen Personen müssen mit einem gut sichtbaren Schild informiert werden, dass eine Ueberwachung stattfindet.


    9. Der Schutz der Persönlichkeit wird in Art. 27 ZGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/c210.html garantiert. Darunter sind alle Eigenschaften und Rechte einer Person zu verstehen, die ihr Dasein, ihre geistigen und körperlichen Kräfte zum Inhalt haben. Die geschützen Güter sind insbesondere das Leben, physische, psychische und moralische Integrität, Privat- und Geheimsphäre, Ehre und Freiheit etc. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 ZGB). Darunter fällt beispielsweise die absichtliche und wiederholte Störung des Familienlebens. -

    Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g, 28h , 28i, 28k und 28l ZGB). Darüber gibt es beim Bundesgericht (http://www.bger.ch) und in der Datenbank RECHT http://www.sozialinfo.ch/sozialdb/recht.htm verschiedene Entscheide. Zuständig zur Beurteilung von Klagen zum Schutze der Persönlichkeit ist der Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten (Art. 28b ZGB). Diese Bestimmung ist auch für Klagen und vorsorgliche Massnahmen gültig, wenn Personendaten zu berichtigen oder zu vernichten sind, oder wenn die Bekanntgabe an Dritte gesperrt werden soll (Art. 15 DSG). -

    Die Ehre, welche aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringt, kann durch die Beleidigung beeinträchtigt werden. Die Beleidigung wird gemäss StGB 185 mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. –

    10. Die Adressen der kantonalen Datenschutzbehörden sind unter http://www.edsb.ch/d/links/schweiz/index.htm zu finden. Sie sind auch unter den "Institutionen" in der Datenbank DOKUM enthalten. -

    Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich und seine Mitarbeiter haben verschiedene Fachartikel verfasst, welche unter http://www.datenschutz.ch/index/fach.htm abrufbar sind. -

    Wer einen Selbsttest bezüglich der Informationen des eigenen PCs durch den Datenschutzbeauftragten von Niedersachen/D machen will, wählt http://check.lfd.niedersachsen.de/start.php. Es kann auf diese Weise ermittelt werden, was Aussenstehende vom eigenen PC erfahren können. -

    Die Interessenverbände älterer Menschen haben sich an den Verband DSB+CPD.CH gewandt, um der Frage nachzugehen, ob das System RAI/RUG (Altersheimbewohner/innen) unter dem Aspekt des Datenschutzes zulässig sei. Die Überlegungen und differenzierten Schlussfolgerungen sind unter der Internetadresse http://www.dsb-cpd.ch verfügbar.
    Der Schweiz. Berufsverband Soziale Arbeit SBS http://www.sbs-aspas.ch/ hat Merkblätter Datenschutz und Akteneinsicht verfasst. -

    In der Broschüre "Datenbekanntgabe, Akteneinsicht und Aktenedition" aus dem Jahre 1999 des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich http://www.bildungsdirektion.zh.ch/internet/bi/de/dienstleistungen/ajb/de/amt_fuer_jugend_und.html sind Richtlinien für die Bezirksjugendsekretariate des Kantons Zürich enthalten. Es sind dort Leitsätze für den Verkehr mit anderen Dienststellen und Behörden, innerhalb des Umfeldes der Klienten, an Drittpersonen allgemein und bezüglich der Anzeige strafbarer Handlungen formuliert. -

    Die Website http://www.security4kids.ch/, stellt zielgruppengerechte Informationen und Materialien für den sicheren Umgang von Kindern und Jugendlichen mit dem Internet und seinen Techniken zur Verfügung. Sie richtet sich nicht nur an Schülerinnen und Schüler, sondern auch an Lehrpersonen und Eltern. 

    Ueber den Datenschutz sind im Internet viele Beiträge aus Deutschland zu finden. Wer im Internet Illustrationsmaterial (Fotos) sucht, welches kostenlos ist, findet es unter http://www.photocase.de, http://www.pixelquelle.de, http://www.sxc.hu und http://www.visipix.ch.-

    Die gesamten Schweizer Gesetzestexte u.a. mit Bundesverfassung, Datenschutzgesetz, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Strafgesetzbuch, Urheberrechtsgesetz, Zivilgesetzbuch etc. sind auf einer einzigen CD-ROM erhältlich oder im Internet unter http://www.gesetze.ch sowie unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/index.html abrufbar. -





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